Der Beschuldigte hat A._____, D._____ und E._____ zwischen dem 27. September 2020 und 8. Oktober 2022 bei verschiedenen Gelegenheiten mehrfach mit der flachen Hand oder Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Nachweisbar war mitunter ein grosser Bluterguss am linken Oberschenkel von A._____, ohne dass jedoch ein Arztbesuch oder die Einnahme von Schmerzmitteln notwendig gewesen ist. Im Rahmen denkbarer Handlungsweisen, welche als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, handelt es sich um mittelschwere Formen der Tätlichkeit. Wenn auch die Tätlichkeiten im Rahmen einer Auseinandersetzung - 36 -