Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt nahe am oder unter dem Existenzminimum. Allerdings wird keine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen, so dass es sich rechtfertigt, den Tagessatz auf den Mindestansatz von in der Regel Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.5. Für die Tätlichkeiten ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).