Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neu ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen Fahrens ohne Berechtigung steht in keinem Zusammenhang zur vorliegenden Beschimpfung. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Geldstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen angemessen um 20 Tagessätze auf 50 Tagessätze Gelstrafe zu erhöhen.