Ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug ist im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts aufgrund des Ablaufs der Frist von drei Jahren (Art. 46 Abs. 5 StGB) für dessen Anordnung seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit hingegen nicht mehr möglich (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2).