Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe nichts, zumal diese von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen ist. Die für die Beschimpfung auszusprechende Gelstrafe von 30 Tagessätzen ist somit zu vollziehen und der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. - 35 -