8.3.2. Die Täterkomponente wirkt sich – nachdem die Vorstrafen bereits bei der Freiheitsstrafe erschöpfend straferhöhend berücksichtigt wurden – hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Beschimpfung neutral aus. 8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte hat den letzten Teil der vorliegenden Straftaten während der Probezeit von zwei Jahren des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie derjenigen von drei Jahren des mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen.