Der Beschuldigte hat am 9. Oktober 2022 im Rahmen eines Beziehungskonflikts A._____ zu Hause als «Hure», «Teufel» und «Diebin» bezeichnet. Es handelt sich, auch wenn die im Streit gefallenen Ausdrücke nicht wortwörtlich zu verstehen sind, um eine erhebliche Verletzung der Ehre von A._____. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Beschimpfung erfassten Ehrenrührigkeiten, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe knapp nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen.