Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um einen Monat auf 7 Jahre zu erhöhen ist. 8.2.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 615 Tagen (9. Oktober 2022 bis 14. Juni 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 8.3. 8.3.1. Hinsichtlich der von Gesetzes wegen mit einer Geldstrafe zu ahndenden Beschimpfung ergibt sich Folgendes: