ist zu beachten, dass die sexuellen Nötigungen in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zu den Vergewaltigungen stehen, sind die analen Penetrationen doch unmittelbar nach den vaginalen Penetrationen erfolgt. Dennoch erweist sich der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Nötigungen als von erheblicher Schwere, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte A._____ nach einer Vergewaltigung auch noch anal penetriert hat. Es rechtfertigt sich für die sexuellen Nötigungen insgesamt eine Erhöhung um fünf Monate. 8.2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: