Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung, der Motivation und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen zu den Vergewaltigungen verwiesen werden, zumal es sich nicht um von den Vergewaltigungen losgelöste Vorfälle handelt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vergleichbaren Verschulden wie bei den Vergewaltigungen und – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafen von je zwei Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation