Der Beschuldigte hat A._____ mindestens zweimal nach einer vaginalen Penetration (siehe dazu oben) gegen deren Willen anal penetriert. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung, der Motivation und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen zu den Vergewaltigungen verwiesen werden, zumal es sich nicht um von den Vergewaltigungen losgelöste Vorfälle handelt.