Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Integrität und Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und ist die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2). Beim erzwungenen analen Geschlechtsverkehr handelt es sich daher um eine gravierende sexuelle Handlung.