Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass diese weiteren Taten in einem sehr engen sachlichen, nicht aber zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Taten ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte A._____ nur einmal oder mehrfach vergewaltigt hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 4 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.2.3. Für die mehrfache sexuelle Nötigung ergibt sich Folgendes: - 32 -