Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Vergewaltigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist und worauf verwiesen werden kann, vorgegangen, indem er zwischen dem 27. September 2008 und Sommer 2022 sich mindestens weitere neunmal unter bewusstem Einsatz seines Körpergewichts über die Ablehnung von A._____ hinweggesetzt und den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwungen hat.