Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Vergewaltigung erfassten Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 8.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren, aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Für die mindestens neun weiteren Vergewaltigungen ergibt sich Folgendes: