Dass er darüber hinaus besonders brutal oder grausam vorgegangen wäre, ist jedoch nicht erstellt. Mithin, ohne die erfolgte Vergewaltigung zu bagatellisieren, liegt hinsichtlich der Tatausführung keine schwerste Erscheinungsform der Vergewaltigung vor, wie dies denkbar wäre, wenn ein Vergewaltigungsopfer Todesängste ausstehen musste oder der Täter das Opfer zusätzlich massiver Gewalt ausgesetzt oder gewürgt hätte. Was die Dauer der Vergewaltigung angeht, kann diese, auch wenn sie relativ kurz gewesen sein sollte, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden (BGE 151 IV 8).