Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 190 StGB die Verwendung eines Nötigungsmittels voraussetzt, hinausgegangen. Der Beschuldigte hat den vaginalen Geschlechtsverkehr zwar mit seinem Körpergewicht, durch Ziehen an den Haaren sowie Zuhalten des Munds und damit durch Gewalt erzwungen, was nicht zu bagatellisieren ist. Dass er darüber hinaus besonders brutal oder grausam vorgegangen wäre, ist jedoch nicht erstellt.