Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schützt die sexuelle Integrität und Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Bei einer Vergewaltigung ist die Rechtsgutverletzung als solche unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf als gravierender Eingriff in die sexuelle Integrität begründet den Tatbestand. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tatvorgehens und der Tatumstände.