8. 8.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 30 - 8.2. 8.2.1. Die Einsatzstrafe für die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist qua Strafrahmen für die konkret schwerste Vergewaltigung festzusetzen, wozu sich Folgendes ergibt: