noch vor dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht erfolgt sind und deshalb noch nicht vom Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung erfasst werden – der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht, wobei zu beachten ist, dass – im Anwendungsbereich der vorliegend anwendbaren Strafbestimmungen noch vor dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht – eine Vergewaltigung auch dann in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung steht, wenn die anale Penetration unmittelbar auf eine vaginale Penetration folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3).