Der Beschuldigte hat sich für den angeklagten Zeitraum ab 27. September 2008 mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der mehrfachen Vergewaltigung sowie – da die analen Penetrationen gegen den Willen von A._____ noch vor dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht erfolgt sind und deshalb noch nicht vom Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art.