7.4. Der Einsatz überlegener Kraft durch Festhalten oder das Liegen mit seinem Gewicht auf das Opfer genügt bereits als Nötigungsmittel (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 148 IV 234 E. 3.3). Erst dadurch konnte der Beschuldigte mindestens zehnmal den vaginalen Geschlechtsverkehr und zweimal den analen Geschlechtsverkehr vollziehen. Angesichts der Notwendigkeit des Festhaltens bzw. der Kraftausübung in Kombination mit der verbal geäusserten Ablehnung handelte der Beschuldigte mit Wissen sowie Willen und damit vorsätzlich.