__ die Kinder geschlagen habe, bringt der Beschuldigte weder vor noch wäre ein solcher ersichtlich. Woher die hunderttausende Franken oder irgendwelche zu erpressende Vermögens- - 29 - werte hätten stammen sollen – der Beschuldigte verfügt seit Jahren bloss über eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen –, erschliesst sich nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgebrachte «Erpressung» komplett abwegig. Ein Scheidungsverfahren war selbst im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht einmal pendent (Protokoll, S. 3).