__ vor (Zwang zur Heirat, Ablehnung von finanziellen Forderungen und die schlechte Moral von A._____). Soweit die auch vorliegend geltend gemachten möglichen Motive nicht bereits bei den Ausführungen zu möglichen leichtfertigen Anschuldigungen zu den vorgeworfenen tätlichen Auseinandersetzungen abgehandelt wurden, worauf insoweit verwiesen wird, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Einen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb er offenbar jahrelang zugesehen hätte, wie A._____ die Kinder geschlagen habe, bringt der Beschuldigte weder vor noch wäre ein solcher ersichtlich.