7.3.3. Der Beschuldigte stellt jeglichen, gegen den Willen von A._____ erfolgten sexuellen Kontakt in Abrede (UA act. 698 ff.; VA act. 1158 ff.; Protokoll, S. 36 ff.). Naturgemäss ist Abstreiten oder Verneinen leichter, als Geschehnisse mehrmals zu wiederholen. Es ist das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten zu würdigen. Der Beschuldigte hat ausgesagt, es sei sogar vielmehr so gewesen, dass er ab und zu nicht gewollt habe, sie aber immer (UA act. 710). Nicht nur soll A._____ immer sexuelle Kontakte gewollt haben, sie soll auch die Kinder manipuliert sowie geschlagen haben und allgemein ein in moralischer Hinsicht schlechter Mensch sein (siehe bereits vorstehend).