Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit einer exakten Schätzung und einer damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen von A._____ davon auszugehen, dass es in der Zeit ab 27. September 2008 – die Vorinstanz hat das Strafverfahren für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt – zumindest zu zehn Vorfällen mit vaginalem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ und zu zwei Vorfällen mit analem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ gekommen ist. - 28 -