Dies gilt vorliegend umso mehr, als regelmässiger, einvernehmlicher Geschlechtsverkehr unbestritten ist. Die Anklage erstreckt sich gesamthaft über rund 16 Jahre bzw. 14 Jahre unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Anklageerhebung vorgelegenen Verjährung und damit einen sehr langen Zeitraum. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für den Beschuldigten kein Zweifel besteht, welches Verhalten – hier namentlich die mehrfachen sexuellen Handlungen gegen den Willen von A._____ – ihm vorgeworfen wird.