Insoweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ins Spiel bringt, ist ihm nicht zu folgen. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen – wie vorliegend erfolgt – in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als regelmässiger, einvernehmlicher Geschlechtsverkehr unbestritten ist.