Die von der Verteidigung angeführte Aggravation, wonach es gemäss A._____ neu vor Obergericht auch zu Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, liegt nicht vor. A._____ hat dies vor Obergericht einzig auf explizite Nachfrage und nur mit einem Wort bestätigt. Sie hat hierzu nichts weiter ausführen wollen, da es «grusig» sei (Protokoll, S. 10, 13). Sie hat bereits in den ersten beiden Einvernahmen zu den vorgeworfenen Sexualdelikten von weiteren sexuellen Handlungen gesprochen, über die sie aber nicht sprechen könne (UA act. 765) bzw. nicht in Details gehen wolle, da es «grusig» sei (UA act. 780). Mithin hat A.___