näher umschrieben. Zum analen Geschlechtsverkehr hat sie keine Aussage machen wollen. Dass ihre Aussagen vor Vorinstanz nicht ähnlich detailliert wie diejenigen vom 15. Dezember 2022 ausgefallen sind, ist einerseits wesentlich auf die Art der Befragung zurückzuführen, wurde A._____ doch zunächst der gesamte Vorwurf gemäss Anklage vorgehalten (vgl. VA act. 1154). Andererseits ist zu beachten, dass sie den Übersetzer gekannt hat, weshalb es ihr – nachvollziehbar – peinlich gewesen ist (Protokoll, S. 15).