Denn es hat sich gezeigt, dass A._____ – trotz Schweizer Bürgerrecht – gewisse sprachliche Defizite aufweist. So musste vereinzelt die Frage wiederholt werden, was sich allerdings auf die Art und Weise der Beantwortung der Fragen, nicht aber auf das Ergebnis ausgewirkt hat (siehe dazu auch nachstehend). Andererseits wurden in dieser zweiten Einvernahme verschiedentlich lediglich geschlossene Fragen, die sich in einer wenig sinnvoll erscheinenden, bloss formalen Bestätigung der zusammengefassten, vorangegangen Aussagen erschöpft haben, gestellt.