während rund 15 Jahren aus Angst keine Anzeige erhoben und sich schliesslich nach einer rund zwei Monate dauernden Abwesenheit des Beschuldigten durchringen konnte, sich an die Polizei zu wenden, entspricht somit einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen. Mithin liegt eine nachvollziehbare Erklärung für das Zustandekommen der objektiv spät erscheinenden Anzeigeerstattung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).