Vor diesem Hintergrund erklärt sich ohne weiteres, dass A._____ auf diversen von der Verteidigung eingereichten Fotos glücklich wirkt (vgl. Protokoll, S. 14). Solche Momentaufnahmen, häufig mit Familienmitgliedern, erscheinen denn auch zur Abklärung der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe als wenig geeignete Beweismittel. Dass A._____ während rund 15 Jahren aus Angst keine Anzeige erhoben und sich schliesslich nach einer rund zwei Monate dauernden Abwesenheit des Beschuldigten durchringen konnte, sich an die Polizei zu wenden, entspricht somit einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen.