7.3.2.1. A._____ wurde, nachdem sie am 9. Oktober 2022 die kantonale Notrufzentrale verständigt hatte (UA act. 636), am 10. Oktober 2022 (UA act. 716 ff.) sowie am 17. Oktober 2022 (UA act. 730 ff.) hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten häuslichen Gewalt einvernommen (siehe vorstehend). Über ihre Vertreterin liess sie schliesslich mit Eingabe vom 30. November 2022 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität stellen (UA act. 572 ff.). Die erste Einvernahme hinsichtlich der vorgeworfenen Sexualdelikte erfolgte am 15. Dezember 2022 (UA act.