Umstritten ist, ob es auch zu vaginalem sowie analem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ gekommen ist. 7.3.2. Für das Obergericht bestehen aus den folgenden Gründen keine mehr als nur theoretischen Zweifel daran, dass sich die sexuellen Handlungen im Kerngeschehen grundsätzlich wie angeklagt zugetragen haben.