Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der Vergewaltigung strafbar (Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung]; BGE 148 IV 234 E. 3.3 f.; BGE 147 IV 409 E. 5.4 f.; BGE 131 IV 107 E. 2; BGE 126 IV 124 E. 3). 7.3. 7.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Jahr 2003 im Kosovo A._____ geheiratet hat, sie seit dem Jahr 2004 in der Schweiz leben und es zwischen ihnen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist.