Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. - 21 - 7.2. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung strafbar (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der Vergewaltigung strafbar (Art.