7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie mehrfacher sexueller Nötigung für den angeklagten Zeitraum ab 27. September 2008 schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe A._____ mehrfach gegen ihren Willen durch Anwendung von Gewalt wie u.a. Ziehen an den Haaren, Hinunterdrücken auf das Bett oder Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit durch sein Körpergewicht sowie psychischen Drucks durch ihre Abhängigkeit von ihm als Familienoberhaupt rund 100-mal vaginal und ca. neunmal anal [mit seinem Penis] penetriert.