Dies deutet einerseits auf einen vorausgegangenen Kontakt der F._____ mit dem Beschuldigten und/oder auch A._____ hin und andererseits in Kombination mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beschuldigten (UA act. 89) darauf hin, dass diese Erhöhung der Akontozahlungen im Hinblick auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt ist. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt, wobei bei einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung berücksichtigt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Mithin würde eine allfällige Nachzahlung nicht durch die Ergänzungsleistungen bezahlt.