Der Beschuldigte habe immer ihre Unterschrift hingeschrieben (VA act. 1153). Offenbar hat somit während der fast 20 Jahre dauernden Ehe der Beschuldigte jeweils für A._____ unterschrieben. Dass dies nicht in ihrem Einverständnis erfolgt wäre, hat A._____ nicht ausgesagt und davon kann unter diesen Umständen auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Aussagen von A._____ deuten eher auf eine mögliche sogenannte verdeckte Stellvertretung hin - 20 -