6. 6.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Unterschrift von A._____ auf einer Bestätigung, die monatlichen Akontozahlungen für die Heiz- und Nebenkosten um Fr. 115.00 zu erhöhen, nachgemacht und hat ihn deshalb mitunter gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von A._____ sowie die in Blockbuchstaben verfasste Unterschrift der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht.