mit dem ursprünglich erwähnten tätlichen Vorfall verknüpft, sondern in gar keinen Kontext mehr gebracht. Selbst wenn diese später erfolgten, eher allgemein gehaltenen Aussagen als Bestätigung der Erstaussage zu würdigen wären, so lässt sich der angeklagte Zeitraum zwischen Sommer 2021 und 8. Oktober 2022 mit entsprechenden Äusserungen «bei den jeweiligen Auseinandersetzungen» nicht rechtsgenüglich erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.