lässt die Interpretation zu, dass entsprechende Äusserungen regelmässig sowie auch noch später noch gemacht worden sind («immer»). A._____ hat später ausgesagt, dass er diese Äusserung «öfters» gemacht habe (VA act. 1152) und er verschiedene Drohungen geäussert habe, darunter die vorliegend fragliche (Protokoll, S. 7). Mithin hat A._____ in den späteren Einvernahmen diese Äusserung nicht mehr - 19 -