5.4. Ob der Beschuldigte die angeklagte Äusserung gemacht hat und ob diese als Drohung zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. A._____ hat zwar mehrfach ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er zeige ihr «den letzten Ort», was sie als Todesdrohung verstanden habe. Allerdings hat sie diese Aussagen in den ersten beiden Einvernahmen mit einem tätlichen Vorfall aus dem Jahr 2020 (UA act. 722) bzw. wohl Mai 2020 (UA act. 738) in einen zeitlichen und situativen Kontext gebracht. Die erste Aussage von A._____ lässt die Interpretation zu, dass entsprechende Äusserungen regelmässig sowie auch noch später noch gemacht worden sind («immer»).