5.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mitunter, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde, von Amtes wegen verfolgt und macht sich der Drohung strafbar (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2, 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3 f. sowie 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei verbalen Auseinandersetzungen mit A._____ auch schon etwas «Böses» gesagt hat.