5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe A._____ zwischen Sommer 2021 und 8. Oktober 2022 mehrfach gesagt, er werde ihr «den letzten Ort» zeigen, was als Todesdrohung zu verstehen gewesen sei. Er habe sie in Angst versetzt.