___ den vom Beschuldigten allfällig beabsichtigten Zweck erkannt hätte. Mithin läge einzig eine Drohung vor. Nachdem eine Drohung - 18 - gegenüber Kindern anders als gegenüber Ehegatten oder (Lebens-)Partnern nicht von Amtes wegen verfolgt wird, würde es hinsichtlich einer Drohung an einem Strafantrag mangeln. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.