__ erwähnten Umstände ist ersichtlich, was der Beschuldigte hätte bezwecken wollen bzw. worin das vom Beschuldigten von C._____ gewollte Verhalten hätte liegen sollen. Eine vorausgegangene Auseinandersetzung ist nicht untypisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3, wo der Beschwerdeführer eine Todesdrohung geäussert hat, nachdem ihn die Ehefrau vom Sohn weggezerrt und in einem Zimmer eingeschlossen hatte), lässt aber nicht ohne weiteres auf eine (beabsichtigte) Nötigungshandlung schliessen. Die in der Anklage erwähnten Zwecke erscheinen denn auch konstruiert, zumal nicht einmal C._____ den vom Beschuldigten allfällig beabsichtigten Zweck erkannt hätte.