Ob der Beschuldigte die angeklagte Drohung mit dem Messer tatsächlich gemacht hat, kann offen bleiben. Weder aus den Aussagen von C._____ noch denjenigen des Beschuldigten, der eine Drohung abstreitet (UA act. 690), noch bei einer objektiven Betrachtung der von C._____ erwähnten Umstände ist ersichtlich, was der Beschuldigte hätte bezwecken wollen bzw. worin das vom Beschuldigten von C._____ gewollte Verhalten hätte liegen sollen.