4.4. C._____ hat ausgesagt, der Beschuldigte habe während einer Autofahrt zwischen den Frühlings- und Sommerferien 2022 mehrmals auf ihn eingeschlagen und gedroht, dass er ein Messer im Auto habe und auf ihn einstechen bzw. ihn aufschlitzen könne. Er, C._____, sei dann ausgestiegen und habe sich übergeben. Wieso der Beschuldigte gedroht habe, wisse er nicht (UA act. 791 f., 798). C._____ bestätigte diese Aussagen im Grundsatz vor Vorinstanz, allerdings führte er aus, dass der Beschuldigte das Messer sogar herausgeholt und ihn an den Haaren gezogen habe (VA act. 1139 f.). Vor Obergericht präzisierte C._____, er habe sich nicht zu etwas gezwungen gefühlt (Protokoll, S. 18).